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Wie schreibe ich einen Drucker oder Kopierer ab?

Um die Anschaffung eines Druckers oder Kopiergerätes steuerlich geltend zu machen (absetzen), gibt es verschiedene Möglichkeiten. Diese sind größtenteils von den Anschaffungskosten des Gerätes abhängig. Die Kosten setzen sich aus dem Nettowert des Druckers oder Kopierers, also ohne Umsatzsteuer und weiteren anfallenden Kosten, wie Versand- oder Installationskosten zusammen. Ob ein gebrauchtes Gerät gekauft wird, spielt bei der Abschreibung keine Rolle. Hier sind nur die Anschaffungskosten relevant.

Sofortabschreibung

Bei der Sofortabschreibung werden die Kosten für das Gerät in dem Jahr von der Steuer abgesetzt, in dem es erworben wurde. Dies kann für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bis 150 € und wahlweise für Anschaffungen zwischen 150 € und 450 € geltend gemacht werden.

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Poolabschreibung

Bei Gütern mit Anschaffungskosten im Bereich von 150 bis 1000 € kann die Option der Poolabschreibung oder auch Sammelabschreibung genannt, genutzt werden. Dabei wird aus allen Gütern des oben genannten Wertbereiches, die über das Jahr gekauft wurden, ein Pool gebildet. Dieser wird mit 20% über 5 Jahre abgeschrieben. Die tatsächliche Nutzungsdauer und der Anschaffungszeitpunkt spielen hier keine Rolle, da ein Pool jedes Jahr neu gebildet werden muss.

Abschreibung nach AfA

Ab einem Anschaffungswert von über 1000 € oder, wenn sich nicht für die Poolabschreibung für Güter ab 450 € entschieden wurde, muss nach AfA-Tabelle für abgeschrieben werden. AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Diese Tabelle wird vom Bundesfinanzministerium herausgegeben und setzt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Gütern wie z.B. Kopierern fest und somit deren Abschreibungsdauer.

Nach aktuellem Stand beträgt die Abschreibungsdauer von Druckern 3 und die von Kopiergeräten 7 Jahre. Diese Werte können sich ändern, sodass sich ein regelmäßiger Blick in die aktuelle AfA-Tabelle empfiehlt.

  • Abschreibungsdauer Drucker 3 Jahre
  • Abschreibungsdauer Kopiergeräte 7 Jahre

lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten durch die in der AfA-Tabelle festgesetzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer geteilt und nach diesem Prozentsatz abgeschrieben.

Rechenbeispiel 1 "Drucker abschreiben"

Für das Unternehmen wird ein Drucker mit einem Anschaffungswert von 1500 € gekauft. Die Abschreibungsdauer beträgt 3 Jahre. So werden also pro Jahr 500 € abgeschrieben.

  1. Jahr 1500 € Restbuchungswert: 1000 €
  2. Jahr 1000 € Restbuchungswert: 500 €
  3. Jahr 500 € Restbuchungswert: 0 €

Hinzu kommt jedoch, dass der Monat in dem die Anschaffung getätigt wurde, ebenfalls in die Rechnung einbezogen werden muss.

Rechenbeispiel 2 "Kopierer abschreiben"

Im Juli wurde ein Kopiergerät mit einem Anschaffungswert von 2100 € für das Unternehmen erworben. Die Abschreibungsdauer für Kopiergeräte beträgt 7 Jahre. So könnten also 300 € pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

  1. Jahr 2100 € Restbuchungswert: 1950 €
  2. Jahr 1950 € Restbuchungswert: 1750 €
  3. Jahr 1750 € Restbuchungswert: 1450 €
  4. Jahr 1450 € Restbuchungswert: 1150 €
  5. Jahr 1150 € Restbuchungswert: 850 €
  6. Jahr 850 € Restbuchungswert: 550 €
  7. Jahr 550 € Restbuchungswert: 150 €
  8. Jahr 150 € Restbuchungswert: 0 €

Wie aus dem Beispiel zu entnehmen ist, können im ersten Jahr nur die verbliebenen Monate steuerlich geltend gemacht werden. Da der Kopierer im Juli gekauft wurde, werden die 300 € noch einmal mit dem Faktor 6/12 multipliziert, für die restlichen 6 Monate des Jahres. Die verbliebenen 150 € aus dem 1. Jahr können dann erst im 8. Jahr abgesetzt werden.

Die Abschreibungs-Methoden im Vergleich

Der Vorteil der Poolabschreibung (Sammelabschreibung) gegenüber der linearen Abschreibung ist, dass Güter mit langer Abschreibungsdauer schon im ersten Jahr mit einem hohen Abschreibungswert abgeschrieben werden und somit mehr Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können.

Dies lohnt sich beispielsweise bei Anschaffung eines kostenintensiven Kopiergerätes (7 Jahre Abschreibungsdauer) am Ende eines Kalenderjahres. Fällt die Entscheidung auf eine Poolabschreibung, müssen in dem entsprechenden Jahr jedoch alle Güter mit einem Nettowert von 150 bis 1000 € Teil der Sammelabschreibung werden.

Unser Tipp: Je später im Jahr Sie etwas kostenintensives kaufen, desto eher lohnt die Poolabschreibung, um die Kosten bereits im Anschaffungsjahr geltend zu machen.